Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Das SGB VIII und das Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. März 2009 (zuletzt geändert am 19.12.2013) ermöglichen die Betreuung von Kindertagespflegekindern auch außerhalb des eigenen Haushalts in sogenannten "anderen geeigneten Räumen" durch mehrere Kindertagespflegepersonen. Insgesamt dürfen in diesen Großtagespflegestellen maximal 12 Kinder betreut werden, davon 9 gleichzeitig, wenn eine geeignete pädagogische Fachkraft mitarbeitet oder 7 gleichzeitig bei zwei qualifizierten Kindertagespflegepersonen.
Im Landkreis bestehen aktuell 26 Großtagespflegestellen. Die Anfragen von Kommunen zur Planung neuer Großtagespflegestellen ist ungebrochen hoch.